Schiedsgerichtsklauseln bei Streitigkeiten zwischen Investoren und EU-Mitgliedsstaaten

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer aktuellen Entscheidung die Zulässigkeit von Schiedsklauseln bei Streitigkeiten zwischen Investoren und EU-Mitgliedsstaaten bejaht. Das OLG Frankfurt wies damit einen Antrag der Slowakei auf Aufhebung eines Schiedsspruches zurück, mit dem ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Vertragsverletzung aus einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen der Slowakei und den Niederlanden bejaht hatte.

Schiedsgerichtsklauseln bei Streitigkeiten zwischen Investoren und EU-Mitgliedsstaaten

Im Jahr 1991 schlossen die Tschechoslowakei – die Rechtsvorgängerin der heutigen Slowakei – und die Niederlande ein bilaterales Investitionsschutzabkommen, mit dem der Schutz von Investitionen zwischen beiden Staaten gewährleistet werden sollte. Das Abkommen enthält eine Klausel, nach der Investoren der beiden Vertragsstaaten im Falle von Streitigkeiten ein Schiedsgericht anrufen können.

Mit einer im Jahr 2004 beschlossenen Gesundheitsreform öffnete die Slowakei ihren Markt erstmals für private in- und ausländische Krankenversicherungen. Die Antragsgegnerin – eine niederländische Versicherungsgruppe – wurde daraufhin als Anbieter von Krankenversicherungen in der Slowakei zugelassen und begann in diesen Markt umfassend zu investieren. Sie erreichte bis Anfang 2007 einen Marktanteil von rund 8,5 %. Nach einem Regierungswechsel im Jahr 2006 wurden im Zuge einer Umkehrung der Liberalisierung des Krankenversicherungsmarktes in der Slowakei die Rechte der privaten Krankenversicherer beschnitten. Hierdurch, so der Vorwurf der Antragsgegnerin, sei sie praktisch enteignet worden und ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe entstanden.

Im Oktober 2008 leitete die Antragsgegnerin deshalb unter Berufung auf das Investitionsschutzabkommen ein Schiedsverfahren gegen die Slowakei ein, mit dem Ziel, umfassenden Schadensersatz zu erlangen. In der Folgezeit konstituierte sich entsprechend den Bestimmungen des Investitionsschutzabkommens ein dreiköpfiges Schiedsgericht mit Schiedsort in Frankfurt am Main. Weil die Slowakei die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhob, erlies dieses vorab einen Zwischenentscheid („Award on jurisdication, arbitrability an suspension“), in dem es seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die angebliche Verletzung des Investitionsschutzabkommens bejahte.

Daraufhin beantragte die Slowakei als Antragstellerin beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Aufhebung dieses Zwischenentscheids. Zur Begründung beruft sich die Slowakei insbesondere darauf, dass die in dem Investitionsschutzabkommen enthaltene Schiedsvereinbarung gegen EU-Recht verstoße. Das Abkommen sei mit ihrem Beitritt zur EU im Jahr 2004 unanwendbar geworden. Dies folge aus dem Vorrang des Unionsrechts, wobei speziell die Schiedsvereinbarung wegen des Vorrangs der in Art. 344 AEUV vorgesehenen ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht länger gültig sei.

Das OLG Frankfurt folgte der Rechtsauffassung der Slowakei jedoch nicht und bestätigte damit den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts:

EU-Recht stehe der Wirksamkeit der Schiedsklausel nicht entgegen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, weil Art. 344 AEUV nur Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten erfasse, nicht aber die hier zu beurteilende Konstellation einer Streitigkeit zwischen einem Investor eines EU-Mitgliedstaates und einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Auch die mögliche Gefahr von Schiedssprüchen, die EU-Recht widersprächen, könne eine unmittelbare Anwendung von Art. 344 AEUV auf diese Konstellation nicht begründen, zumal diese Schiedssprüche ihrerseits der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten unterlägen, die dann auch die Möglichkeit einer Vorlage an den EuGH hätten. Auch der EuGH selbst habe sich bislang in keiner seiner Entscheidungen im Sinne der Antragstellerin geäußert.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 26 SchH 11/10