Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs

Zwar können im Vollstreckbarerklärungsverfahren – über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus – sachlichrechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen allerdings in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sein[1].

Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs

Hierbei kommt es nur darauf an, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen[2].

Der Ausschluss von vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Einwendungen gilt allerdings nicht ausnahmslos. Ist ein Einwand bereits vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden, hat sich dieses aber einer Entscheidung darüber enthalten, weil es sich – zu Recht oder zu Unrecht – bezüglich der Entscheidung über den Einwand für unzuständig erachtet hat, steht nichts im Wege, diesen Einwand vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen[3]. Gleiches gilt, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht erhoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte[4].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – III ZB 93/12

  1. vgl. nur BGH, Beschluss vom 30.09.2010 – III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 mwN[]
  2. vgl. nur BGH, Urteil vom 21.05.1973 – II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 f; Beschluss vom 06.05.2004 – IX ZB 349/02, NJW-RR 2004, 1422, 1423[]
  3. vgl. zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung BGH, Urteil vom 22.11.1962 – VII ZR 55/61, BGHZ 38, 257, 264 ff[]
  4. BGH, Urteil vom 07.01.1965 – VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139[]