Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Schiedsrichterbestellung – und kein Rechtsmittel?

Eine Rechtsbeschwerde, die sich gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters wendet, ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Schiedsrichterbestellung – und kein Rechtsmittel?

Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung über die Bestellung eines Schiedsrich3 ters ist im Rahmen eines Verfahrens nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 ZPO ergangen. Allein der Umstand, dass das Oberlandesgericht als Vorfrage geprüft hat, ob die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist, macht die Entscheidung über die Bestellung des Schiedsrichters nicht zu einer Entscheidung im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO, zumal mit der Entscheidung über die Bestellung oder Nichtbestellung eines Schiedsrichters nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung entschieden wird[1].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Februar 2020 – I ZB 66/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2009 – III ZB 5/09, WM 2009, 1582 Rn. 7 und 9 mwN; Beschluss vom 19.07.2012 – III ZB 66/11, SchiedsVZ 2012, 281 Rn. 1[]