Obligatorische Streitschlichtung in Niedersachsen

Niedersachsen will nunmehr auch von der Ermächtigung in § 15a EGZPO Gebrauch machen und die so genannte obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung einführen als Voraussetzung für Klagen beim Amtsgericht über Ansprüche aus dem Nachbarrecht, aus der Verletzung der persönlichen Ehre und für Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Obligatorische Streitschlichtung in Niedersachsen

Von der ebenfalls in § 15a EGZPO enthaltenen Ermächtigung, die außergerichtliche Streitbeilegung auch bei allgemeinen Vermögensstreitigkeiten bis zu einem Wert von 750 € anzuordnen, will das Land Niedersachsen dagegen auch zukünftig keinen Gebrauch machen, weil, so der Niedersächsische Justizminister zur Begründung bei der Einbringung des Gesetzentwurfes in den Landtag, sich dieser streitwertbezogene Ansatz in anderen Bundesländern nicht bewährt habe. Demgegenüber sei nach den durchgeführten umfangreichen Untersuchungen die obligatorische Streitschlichtung in den anderen Rechtsbereichen durchaus erfolgreich, insbesondere im Nachbarrecht.

Die obligatorische Streitschlichtung soll in Niedersachsen primär bei den Schiedsmännern und -frauen angesiedelt werden, allerdings soll es auch freigestellt werden, sich an eine andere Stelle zu wenden, die konsensuale Streitbeilegung anbietet, insbesondere auch an freiberuflich arbeitende Mediatoren.