Schiedsgericht – und die eingereichten Unterlagen

Ein Schiedsgericht ist nach § 1047 Abs. 3 Fall 1 ZPO nicht verpflichtet, die von einer Partei vorgelegten Unterlagen der anderen Partei zu übermitteln, wenn diese Unterlagen der anderen Partei bereits bekannt sind.

Schiedsgericht – und die eingereichten Unterlagen

Dadurch, dass das Schiedsgericht dem Antragsgegner nicht das vom Antragsteller vorgelegte Anlagenkonvolut übermittelt hat, hat es nicht gegen § 1047 Abs. 3 ZPO verstoßen und den Antragsgegner weder an der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

§ 1047 Abs. 3 ZPO verpflichtet das Schiedsgericht nicht, die von einer Partei vorgelegten Unterlagen der anderen Partei zu übermitteln, wenn diese Unterlagen der anderen Partei bereits bekannt sind[1]. Die andere Partei wird dadurch, dass ihr solche Unterlagen nicht übermittelt werden, weder an der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Gemäß § 1047 Abs. 3 Fall 1 ZPO sind alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen.

Bereits der Wortlaut des § 1047 Abs. 3 Fall 1 ZPO legt nahe, dass das Schiedsgericht nicht verpflichtet ist, die ihm von einer Partei vorgelegten Unterlagen der anderen Partei zu übermitteln, wenn der anderen Partei diese Unterlagen bereits bekannt sind. Die Vorschrift bestimmt entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde nicht, dass sämtliche Unterlagen, die eine Partei des Schiedsverfahrens einreicht, der anderen Partei zu übermitteln sind. Sie ordnet vielmehr lediglich an, dass dem Gegner die vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis zu bringen sind. Wenn eine Partei – wie hier der Antragsgegner – bereits Kenntnis von einem bestimmten Schriftstück hat, kann ihr dieses Schriftstück nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden.

Auch aus dem Zweck des § 1047 ZPO, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu konkretisieren[2] folgt, dass sich § 1047 Abs. 3 ZPO nicht auf von einer Partei vorgelegte Unterlagen bezieht, die der anderen Partei des Schiedsverfahrens bereits bekannt sind. Zu ihr bereits vorliegenden oder sonst bekannten Unterlagen kann eine Partei sich äußern, ohne dass ihr diese vom Schiedsgericht übermittelt werden.

Es besteht kein Anlass, § 1047 Abs. 3 ZPO für eine Übermittlung der von einer Partei vorgelegten Unterlagen an die andere Partei strengere Anforderungen zu entnehmen, als sie im Zivilprozess für das Verfahren vor staatlichen Gerichten gelten.

Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO sollen die Parteien den Schriftsätzen, die sie bei Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Anzahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 ZPO nicht für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder Abschrift vorliegen. Danach ist eine Vorlage von Abschriften der Anlagen zur Übermittlung an den Gegner nicht erforderlich, wenn die Anlagen dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.

Allerdings gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung im schiedsrichterlichen Verfahren im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren (vgl. § 128 Abs. 1 ZPO) nicht und haben Schriftsätze im Verfahren vor den Schiedsgerichten daher eine weitaus stärkere Bedeutung als im Verfahren vor den staatlichen Gerichten[3]. Diese Umstände sprechen jedoch nicht für die Annahme, im schiedsrichterlichen Verfahren seien nach § 1047 Abs. 3 ZPO anders als im gerichtlichen Verfahren nach § 133 Abs. 1 ZPO die von einer Partei vorgelegten Unterlagen der anderen Partei auch dann zu übermitteln, wenn sie dieser bereits vorliegen oder sonst bekannt sind. Der durch die Bestimmungen des § 1047 Abs. 3 ZPO und des § 133 Abs. 1 ZPO gleichermaßen konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert es nicht, dass das Gericht den Parteien Unterlagen übermittelt, von denen sie bereits Kenntnis haben und zu denen sie daher ohnedies Stellung nehmen können.

Auch zur Eröffnung der Möglichkeit, Manipulationen an Unterlagen durch eine Partei aufzudecken, ist es nicht geboten, § 1047 Abs. 3 ZPO dahin auszulegen, dass die von einer Partei vorgelegten Unterlagen der anderen Partei auch dann zu übermitteln sind, wenn die andere Partei bereits über Urschriften oder Abschriften der betreffenden Unterlagen verfügt. Die Verpflichtung des Schiedsgerichts nach § 1047 Abs. 3 ZPO, die von einer Partei vorgelegten Unterlagen der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen, dient nicht dem Zweck, den Parteien die Aufdeckung eines solchen prozessordnungswidrigen oder sogar strafbaren Verhaltens des Prozessgegners zu ermöglichen. Sie setzt vielmehr ein ordnungsgemäßes prozessuales Verhalten der Parteien voraus und soll lediglich den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör konkretisieren. Das Schiedsgericht ist daher jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der einen Partei vorgelegten Unterlagen von den der anderen Partei bereits vorliegenden Unterlagen inhaltlich abweichen, nicht verpflichtet, der anderen Partei die vorgelegten Unterlagen zu übermitteln.

Im Übrigen kann eine Übermittlung der von einer Partei vorgelegten Abschriften von Unterlagen an die andere Partei weder im schiedsrichterlichen noch im gerichtlichen Verfahren gewährleisten, dass die andere Partei etwaige Manipulationen an den dem Gericht vorgelegten Abschriften dieser Unterlagen aufdecken kann. Die der anderen Partei übermittelten Abschriften der Unterlagen müssen nicht mit den dem Gericht vorgelegten Abschriften der Unterlagen übereinstimmen. Eine Partei kann die Übereinstimmung der dem Gericht vom Gegner vorgelegten Unterlagen mit ihr vorliegenden Unterlagen daher zuverlässig nur durch eine Einsichtnahme in die Verfahrensakte überprüfen. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall jedoch von dieser Möglichkeit – auch in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Schiedsgericht – keinen Gebrauch gemacht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2016 – I ZB 37/15

  1. MünchKomm-.ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1047 Rn. 16[]
  2. vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drs. 13/5274, S. 49[]
  3. vgl. BT-Drs. 13/5274, S. 49[]