Verjährung bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen

Wird ein Zivilprozess unterbrochen, damit die Parteien außergerichtliche Vergleichsgespräche führen können, ist regelmäßig ein Blick auf die Verjährungsfristen erforderlich, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt:

Verjährung bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen

Tritt der Stillstand des Klageverfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Einverständnis des Klägers ein und betreibt dieser das Verfahren lediglich wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten nicht weiter, liegt darin kein triftiger Grund, der zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führen kann. Die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung endet dann sechs Monate nach Eintritt des Stillstands.

Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB endet die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Eintritt des Stillstands. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann anders zu beurteilen mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn für das Untätigbleiben des Berechtigten (= Klägers) ein triftiger, für den anderen Teil erkennbarer Grund vorliegt[1].

Betreibt der Kläger lediglich wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen das Verfahren nicht weiter, stellt das keinen triftigen Grund in diesem Sinne dar und führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (= § 211 Abs. 2 BGB a.F.). Diese ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände vorliegen, die über den in der Praxis häufigen Fall hinausgehen, dass die Parteien außerhalb des Prozesses noch in Verhandlungen stehen, und die es deshalb ausnahmsweise rechtfertigen, die Hemmung der Verjährung noch andauern zu lassen[2].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2009 – II ZR 32/08

  1. st. Rspr. zu der Vorgängervorschrift § 211 Abs. 2 BGB a.F. BGH, Urteile vom 21. Februar 1983 – VIII ZR 4/82, WM 1983, 533, 534; vom 23. April 1998 – III ZR 7/97, WM 1998, 1493, 1496; vom 27. Januar 1999 – XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1102; vom 12. Oktober 1999 – VI ZR 19/99, ZIP 2000, 294, 295; vom 18. Oktober 2000 – XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219 f.; vom 27. Januar 2005 – VII ZR 238/03, NJW-RR 2005, 606, 607[]
  2. st.Rspr.; s. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 aaO[]