Wird in einem Verfahren der gerichtsnahen Mediation eine Einigung auch über nicht rechtshängige Ansprüche erzielt und insoweit Prozesskostenhilfe für den Vergleichsabschluss bewilligt, kann bezogen auf den höheren Streitwert lediglich eine Einigungsgebühr, nicht aber eine Verfahrens- oder Terminsgebühr festgesetzt werden. Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2009 – 13 W 46/09
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