Verjährungshemmung und Nachlauffrist beim Güteverfahren

Ein Güteverfahren führt die Hemmung der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs herbei. Diese Hemmung endet gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass die Antragsgegnerin am Güteverfahren nicht teilnehmen will. Diese Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz

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Verjährungshemmung – und der rechtsmissbräuchliche Güteantrag

Eine rechtsmissbräuchliche Einleitung des Güteverfahrens kann einer Berufung des Klägers auf die Hemmung der Verjährung nach § 242 BGB entgegenstehen. Zwar stellt es keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar, dass die Prozessbevollmächtigen des Klägers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben, und ist es

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Verjährungshemmung per Güteantrag

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.10.2015 entschieden und näher begründet hat, genügt es in Fällen, in denen es um einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsmängeln infolge ungenügender Aufklärung über Besonderheiten des von der Beklagten angebotenen Versicherungsprodukts geht, wenn Policennummer, Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruches

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Das rechtsmissbräuchlich eingeleitete Güteverfahren

Eine rechtsmissbräuchliche Einleitung des Güteverfahrens kann einer Berufung des (Schadensersatz)Gläubigers auf die Hemmung der Verjährung nach § 242 BGB entgegenstehen. Zwar stellt es keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar, dass die Prozessbevollmächtigen des Klägers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben, und ist es

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Die rechtsmissbräuchliche Anrufung einer Gütestelle

Die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung ist rechtsmissbräuchlich, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem

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Verjährungshemmung durch Güteantrag

Damit die Verjährung eines Anspruchs durch einen Güteantrag gehemmt werden kann, muss dieser Anspruch in dem Antrag ausreichend individualisiert sein. Ohne diese Individualisierung tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden . Dazu muss der Güteantrag zum einen die

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Keine anerkannten Gütestellen in Berlin

In Berlin können mangels einer landesgesetzlichen Regelungen keine Gütestellen im Sinne der §§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 15a EGZPO anerkannt werden. Eine entsprechende Entscheidung des Berliner Kammergerichts wurde jetzt vom Bundesgerichtshof bestätigt: Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung als Gütestelle i.S. der §§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO,

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