Ein Güteverfahren führt die Hemmung der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs herbei. Diese Hemmung endet gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass die Antragsgegnerin am Güteverfahren nicht teilnehmen will. Diese Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz
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