Mit der Aufhebung eines deutschen Schiedsspruchs, in dem ein vermögensrechtlicher Anspruch zuerkannt wird, wenn zuvor über das Vermögen des Schuldners ein schweizerisches Konkursverfahren eröffnet wurde, hatte sich aktuell das Oberlandesgericht Stuttgart zu befassen:Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung
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