Das übergangene obligatorische Schlichtungsverfahren

Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils steht die fehlende Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens vor der Klageerhebung nicht entgegen. Das hier vom Bundesgerichtshof entschiedene Verfahren aus München fällt in den Anwendungsbereich von Art. 1 Nr. 2 BaySchlG. Danach kann eine Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der

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Obligatorische Streitschlichtung trotz anhängiger Klage

Ein obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens nach § 15a EGZPO kann – soweit es nach Landesrecht angeordnet ist – auch noch in dem Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage durchgeführt werden. Nach §§ 15a Abs. 1 Ziffer 2 EGZPO ist in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach §§ 910, 911, 923

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Obligatorische Streitschlichtung bei Nachbarstreitigkeiten

Das Bayerische Schlichtungsgesetz ist so auszulegen, dass es jegliche Ansprüche umfasst, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überwuchs hergeleitet werden, also nicht nur den Anspruch auf dessen direkte Beseitigung, sondern auch den Anspruch auf Beseitigung von Schäden, die durch den Überwuchs entstanden sind. Das bedeutet, dass vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren

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Obligatorische Streitschlichtung in der Insolvenz

Die Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Insolvenzgläubiger die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle betreibt, ist nicht von der vorherigen Durchführung eines Verfahrens der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung abhängig. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW ist die Erhebung der Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

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Landesschlichtungsgesetz Rheinland-Pfalz – eine erste Bilanz

Eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten des Landeschlichtungsgesetzes zog die Landesjustizverwaltung nun eine erste Bilanz: Nach einer Erhebung bei den rheinland-pfälzischen Schiedspersonen für das Kalenderjahr 2009 wurden bei den Schiedspersonen 671 obligatorische Schlichtungsverfahren betreffend nachbarrechtliche Streitigkeiten beantragt und 343 erfolgreich abgeschlossen. Im Bereich der Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre

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Obligatorische Streitschlichtung und die spätere Auswechslung des Klägers

Ist ein nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 NRWGüSchlG vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren durchgeführt worden, macht ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener Parteiwechsel auf Klägerseite keinen neuen Schlichtungsversuch erforderlich. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Nachbarstreit über die Beseitigung einer Mauer. Nachdem im Laufe des nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren

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Obligatorische Streitschlichtung in Niedersachsen

Niedersachsen will nunmehr auch von der Ermächtigung in § 15a EGZPO Gebrauch machen und die so genannte obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung einführen als Voraussetzung für Klagen beim Amtsgericht über Ansprüche aus dem Nachbarrecht, aus der Verletzung der persönlichen Ehre und für Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Von der ebenfalls in §

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Obligatorische Streitschlichtung in NRW

Im nordrhein-westfälische Gütestellen– und Schlichtungsgesetz (Ausführungsgesetz zu § 15 a EGZPO) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GüSchlGnw gestrichen. Damit entfällt zukünftig die obligatorische Streitschlichtung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht. Bisher war bei Ansprüchen, deren Gegenstand an Geld oder

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Landesschlichtungsgesetz Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz hat die Landesregierung den Entwurf eines Landesschlichtungsgesetzes auf den Gesetzgebungsweg gebracht. Der Entwurf sieht vor, dass bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Nachbarrecht oder im Zusammenhang mit Ehrverletzungen grundsätzlich ein vorgerichtliches Streitschlichtungsverfahren durchzuführen ist. Damit folgt Rheinland-Pfalz einer Reihe anderer Bundesländer, die in den letzten Jahren bereits von der Experimentierklausel

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Obligatorische Streitschlichtung

Die derzeit bestehenden gesetzlichen Regelung über obligatorisches Streitschlichtungsverfahren sich nach einem jetzt verkündeten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Gütestellen- und Schlichtungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehene Verpflichtung zur Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vor einer Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt die Regelung

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