Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils steht die fehlende Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens vor der Klageerhebung nicht entgegen. Das hier vom Bundesgerichtshof entschiedene Verfahren aus München fällt in den Anwendungsbereich von Art. 1 Nr. 2 BaySchlG. Danach kann eine Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der
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