Die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stellt einschließlich der Fristgebundenheit ihrer Erhebung eine verzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO dar. Wird eine Schiedseinrede verspätet erhoben, kann die Überschreitung der in § 1032 Abs. 1 ZPO normierten zeitlichen Grenze nach § 295 Abs.
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