Die Aufhebung eines Parteiausschlusses durch ein Gericht, die unter Verkennung der insofern eingeschränkten Kontrolldichte staatlicher Gerichte erfolgt, verletzt das Willkürverbot. Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren
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