Gemäß § 1822 Nr. 12 BGB bedarf der Vormund der Genehmigung des Familiengerichts zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streits oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3.000 € nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag
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