Hat der Erblasser die Entscheidung eines Streits seiner Erbprätendenten durch Schiedsgericht testamentarisch verfügt, ist ein Erbscheinsantrag unzulässig, solange das Schiedsgericht nicht entschieden hat. Eine solche Verfügung ist nicht nach § 2065 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine solche Verfügung des überlebenden Ehegatten beeinträchtigt auch nicht die bindende Erbeinsetzung eines Erben durch
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