Ist eine Schiedsvereinbarung (teilweise) undurchführbar, wenn es einer Partei im Hinblick auf § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG verwehrt ist, einen Berufsrichter als ihren Schiedsrichter zu benennen? Der Bundesgerichtshof verneint dies: Der Schiedsbeklagte hatte sich in dem vorliegenden Verfahren für seine gegenteilige Meinung auf § 40 Abs. 1 Satz
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