Zwar können in Betriebsvereinbarungen betriebliche Einrichtungen, wie paritätische Kommissionen, geschaffen werden, denen die Aufgabe eines Schiedsgutachters zukommt. Solche durch Entscheidungen paritätischer Kommissionen ergangenen Schiedsgutachten sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur eingeschränkt zu überprüfen . Die darin liegende Schiedsgutachtenvereinbarung verstößt nicht gegen das im
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