Die verspätet erhobene Schiedseinrede

Die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stellt einschließlich der Fristgebundenheit ihrer Erhebung eine verzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO dar. Wird eine Schiedseinrede verspätet erhoben, kann die Überschreitung der in § 1032 Abs. 1 ZPO normierten zeitlichen Grenze nach § 295 Abs.

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Die Einrede des Schiedsvertrags

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einrede des Schiedsvertrags nach § 1032 Abs. 1 ZPO an keine Form gebunden. Es genügt, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll. Erforderlich ist aber,

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Die Kündigung eines Schiedsvertrages

Der Schiedsvertrag stellt eine eigenständige Vereinbarung dar, die unabhängig vom Hauptvertrag ist (vgl. auch § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar kann auch ein Schiedsvertrag als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden . Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses muss sich dabei aber gerade auf das Schiedsverfahren und

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Rechtskraftwirkung einer Entscheidung über die Wirksamkeit einer Schiedsabrede

Weist ein angerufenes staatliches Gericht in den Gründen seines eine Entscheidung in der Sache treffenden Urteils die von einer Partei erhobene Schiedsabrede zurück, so entfaltet diese Entscheidung hinsichtlich der Wirksamkeit der Schiedsabrede keine Bindungswirkung gegenüber Personen, die nicht Parteien dieses staatlichen Verfahrens waren oder deren Rechtsnachfolger sind. Nach § 1032

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Der als Schiedsrichter verhinderte Berufsrichter

Ist eine Schiedsvereinbarung (teilweise) undurchführbar, wenn es einer Partei im Hinblick auf § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG verwehrt ist, einen Berufsrichter als ihren Schiedsrichter zu benennen? Der Bundesgerichtshof verneint dies: Der Schiedsbeklagte hatte sich in dem vorliegenden Verfahren für seine gegenteilige Meinung auf § 40 Abs. 1 Satz

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Bindung des Insolvenzverwalters an bestehende Schiedsabreden

Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers ist an eine vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffene Schiedsvereinbarung gebunden, wenn er die Forderung des Sicherungsnehmers nach § 166 Abs. 2 InsO einzieht. Nach den „Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel“ werden alle Streitigkeiten aus den betroffenen Verträgen unter Ausschluss

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Einrede des Schiedsvertrags

Die Einrede des Schiedsvertrags ist nur dann rechtzeitig erhoben, wenn der Beklagte vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache (§ 1032 Abs. 1 ZPO)auch den Schiedsvertrag, auf den er die Einrede stützt, konkret bezeichnet. Die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass der Beklagte seinen Willen

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