In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. Zwar beträgt der Wert in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) nach ständiger Praxis des Bundesgerichtshofs ein Fünftel des Hauptsachewerts . Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf Fälle übertragbar,
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