Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen – und der Streitwert bei unzulässigen Anträgen

In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. Zwar beträgt der Wert in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) nach ständiger Praxis des Bundesgerichtshofs ein Fünftel des Hauptsachewerts . Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf Fälle übertragbar,

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Streitwertbestimmung durch das Schiedsgericht

Es stellt kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, wenn das Schiedsgericht im Rahmen seiner nach § 1057 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung den Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens festsetzt, auch wenn die Vergütung der Schiedsrichter streitwertabhängig ist. Eine solche Streitwertfestsetzung kann damit Grundlage der Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei gegen die unterlegene

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Streitwertbemessung durch das Schiedsgericht

Es stellt kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, wenn das Schiedsgericht im Rahmen seiner nach § 1057 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung den Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens festsetzt, auch wenn die Vergütung der Schiedsrichter streitwertabhängig ist. Eine solche Streitwertfestsetzung kann damit Grundlage der Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei gegen die unterlegene

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Streitwertabhängige Schiedsrichtervergütung

Setzt das Schiedsgericht im Rahmen der nach § 1057 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung den Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens fest, so stellt dies kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, auch wenn die Vergütung der Schiedsrichter vereinbarungsgemäß streitwertabhängig ist. Die Festsetzung des Streitwerts ist allerdings nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander

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