Täter-Opfer-Ausgleich im Strafprozess

Bei der Prüfung eines TäterOpferAusgleichs gemäß § 46a StGB muss das Urteil erkennen lassen, welche der Fallgruppen des § 46a StGB angenommen wird. Die vorrangig den Ausgleich immaterieller Tatfolgen betreffende Alternative des § 46a Nr. 1 StGB macht die Milderungsmöglichkeit davon abhängig, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich

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Täter-Opfer-Ausgleich bei mehreren Geschädigten

Für einen Täter-Opfer-Ausgleich gemäß § 46a Nr. 1 StGB reicht es nicht aus, dass ein Ausgleich nur in Bezug auf einen von mehreren Geschädigten gegeben ist. Sind durch eine Straftat Rechtsgüter mehrerer Personen verletzt, muss nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein

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Täter-Opfer-Ausgleich im Strafverfahren

Nach § 46 Abs. 2 StGB ist das Nachtatverhalten des Täters, insbesondere sein Bemühen um Wiedergutmachung und das Erstreben eines Ausgleichs mit dem Verletzten, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund muss bereits aus gesetzessystematischer Sicht der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a StGB an weitergehende Voraussetzungen geknüpft sein .

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Täter-Opfer-Ausgleich

Eine Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktschlichtung ist der Täter-Opfer-Ausgleich. Dabei müssen sowohl Täter als auch Opfer mit dieser Verfahrensweise einverstanden sein. Außerdem ist es erforderlich, dass der Täter sich zu seiner Tat bekennt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich wird vor allem bei Jugendlichen praktiziert, aber auch bei Erwachsenen kann diese Art der Schlichtung herangezogen

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Täter-Opfer-Ausgleich in Rheinland-Pfalz – Statistik für 2008

2008 konnten in Rheinland-Pfalz deutlich mehr Strafverfahren im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs abgeschlossen werden: Im Jahre 2008 wurden 3.844 Strafverfahren im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs abgeschlossen. Dies ist eine Steigerung um 642 Verfahren gegenüber dem Vorjahr. Deutliche Zuwächse sind in den Landgerichtsbezirken Trier (+ 385), Mainz (+ 190) und Koblenz (+ 153)

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