Bei der Prüfung eines TäterOpferAusgleichs gemäß § 46a StGB muss das Urteil erkennen lassen, welche der Fallgruppen des § 46a StGB angenommen wird. Die vorrangig den Ausgleich immaterieller Tatfolgen betreffende Alternative des § 46a Nr. 1 StGB macht die Milderungsmöglichkeit davon abhängig, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich
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