Steht dem Mandanten des Rechtsanwalts materiellrechtlich kein Anspruch gegen den Anspruchsgegner zu, kommt eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich feststellen lässt, dass der Anspruchsgegner gleichwohl ein Vergleichsangebot unterbreitet hätte, der Rechtsanwalt diese Möglichkeit aber zugunsten seines Mandanten nicht weiterverfolgt und ein Vergleich nur aufgrund dessen nicht
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