Verjährungshemmung per Güteantrag

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.10.2015 entschieden und näher begründet hat, genügt es in Fällen, in denen es um einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsmängeln infolge ungenügender Aufklärung über Besonderheiten des von der Beklagten angebotenen Versicherungsprodukts geht, wenn Policennummer, Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruches

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Das rechtsmissbräuchlich eingeleitete Güteverfahren

Eine rechtsmissbräuchliche Einleitung des Güteverfahrens kann einer Berufung des (Schadensersatz)Gläubigers auf die Hemmung der Verjährung nach § 242 BGB entgegenstehen. Zwar stellt es keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar, dass die Prozessbevollmächtigen des Klägers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben, und ist es

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Verjährungsbeginn nach Schiedsgutachten

Gemäß § 194 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Anspruch verjähren. Den Verjährungsvorschriften liegt der Gedanke zugrunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zu Recht bestehend anerkannt werden . Der Schuldner soll nicht mit Ansprüchen konfrontiert werden,

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