Der Güteantrag zur Verjährungshemmung

Um eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bewirken zu können, muss in Anlageberatungsfällen der Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu

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Verjährungshemmung und Nachlauffrist beim Güteverfahren

Ein Güteverfahren führt die Hemmung der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs herbei. Diese Hemmung endet gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass die Antragsgegnerin am Güteverfahren nicht teilnehmen will. Diese Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz

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Verjährungshemmung – und der rechtsmissbräuchliche Güteantrag

Eine rechtsmissbräuchliche Einleitung des Güteverfahrens kann einer Berufung des Klägers auf die Hemmung der Verjährung nach § 242 BGB entgegenstehen. Zwar stellt es keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar, dass die Prozessbevollmächtigen des Klägers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben, und ist es

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Die rechtsmissbräuchliche Anrufung einer Gütestelle

Die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung ist rechtsmissbräuchlich, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem

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Verjährungshemmung durch Güteantrag

Damit die Verjährung eines Anspruchs durch einen Güteantrag gehemmt werden kann, muss dieser Anspruch in dem Antrag ausreichend individualisiert sein. Ohne diese Individualisierung tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden . Dazu muss der Güteantrag zum einen die

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Der Güteantrag zur Verjährungshemmung

Eine Klageforderung ist trotz eines anhängig gemachten Güteantrags wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), wenn der Güteantrag des Klägers nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs.

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Verjährungshemmung durch Güteanträge

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Reichweite der Verjährungshemmung und zu den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in Bezug auf Güteanträge in Kapitalanlageberatungsfällen zu befassen. Bei Güteanträgen kann auf Schriftstücke, die der Individualisierung des verfolgten Anspruchs dienen, nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie im Güteantrag

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Verjährungsunterbrechung durch unbezifferten Güteantrag

Zur Hemmung der Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F., ist erforderlich, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auch Gegenstand des Güteverfahrens waren . Nur im Falle einer Anspruchsidentität steht der Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens in Ansehung der Verjährungsunterbrechung der Klageerhebung gleich. Erforderlich hierfür ist

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