Keine Absetzungsfrist für einen Schiedsspruch

Die Frist für den Abstand zwischen mündlicher Verhandlung und Urteil gilt nicht für Schiedsverfahren. Weder die Entscheidung über die Kostenquote und die Höhe der zu erstattenden Kosten noch im Raum stehende Erinnerungslücken bei Ablauf von ca. einem Jahr zwischen mündlicher Verhandlung und Schiedsspruch stehen der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs entgegen. So

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Die verspätet erhobene Schiedseinrede

Die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stellt einschließlich der Fristgebundenheit ihrer Erhebung eine verzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO dar. Wird eine Schiedseinrede verspätet erhoben, kann die Überschreitung der in § 1032 Abs. 1 ZPO normierten zeitlichen Grenze nach § 295 Abs.

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Der Teil-Schiedsspruch – und die Frage der Widerspruchsfreiheit

Die Bestimmung des § 301 ZPO gehört grundsätzlich nicht zu den unverzichtbaren Normen für ein ordnungsgemäßes Verfahren. Der Erlass eines Teilschiedsspruchs ist auch dann nicht den Voraussetzungen des § 301 ZPO unterworfen, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht, die Verfahrensgestaltung aber (noch) rational nachvollziehbar ist. Der Aspekt der Widerspruchsfreiheit von

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Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung – im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Vollstreckbarerklärung

Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet.

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Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen – und der Streitwert bei unzulässigen Anträgen

In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. Zwar beträgt der Wert in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) nach ständiger Praxis des Bundesgerichtshofs ein Fünftel des Hauptsachewerts . Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf Fälle übertragbar,

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Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs – nach Insolvenzeröffnung

Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft . Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle unzulässig. InhaltsübersichtVerfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung und die Wiederaufnahme(Neuer)

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Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs – und der ordre public

Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs widerspricht nur der öffentlichen Ordnung (ordre public), wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der zu vollstreckende Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn

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Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs – und der ordre public

Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs widerspricht nur der öffentlichen Ordnung (ordre public), wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der zu vollstreckende Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn

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Der Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts – und das Rechtsschutzbedürfnis

Ein Rechtsschutzbedürfnis für den gegen den Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist entfallen, nachdem zwischenzeitlich ein Schiedsspruch über die Hauptsache ergangen ist , da die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund unwirksamer Schiedsvereinbarung dann im Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a

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Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs – und der ordre public

Ein Schiedsspruch widerspricht dem ordre public nur bei „offensichtlicher“ Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts. Daher greift in dem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs der Einwand einer Verletzung des ordre public nur in extremen Ausnahmefällen. Soweit sich die abweichende Rechtsauffassung auf ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützt ,

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Einwendungen gegen die Kostenerstattung in Schiedsgerichtsverfahren

Zur Zulässigkeit sachlichrechtlicher Einwendungen – über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus – gegen die Erstattung von Anwalts- und Schiedsrichterhonoraren im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs hat sich aktuell der Bundesgerichtshof in einem Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs geäußert: Zwar

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Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs

Zwar können im Vollstreckbarerklärungsverfahren – über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus – sachlichrechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen allerdings in entsprechender Anwendung des § 767

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Der vollstreckbare Schiedsspruch und der Erfüllungseinwand

Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist grundsätzlich auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO zur Durchsetzung eines für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schuldner nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887

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