Die verspätet erhobene Schiedseinrede

Die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stellt einschließlich der Fristgebundenheit ihrer Erhebung eine verzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO dar. Wird eine Schiedseinrede verspätet erhoben, kann die Überschreitung der in § 1032 Abs. 1 ZPO normierten zeitlichen Grenze nach § 295 Abs.

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Das vereinbarte Schiedsgutachten – und die trotzdem erhobene Klage

Haben die Parteien hinsichtlich eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen eine Schiedsgutachtenvereinbarung getroffen, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Einholung des Schiedsgutachtens in den im Vertrag bestimmten Fällen Anspruchsvoraussetzung ist. Eine vor Einholung des Schiedsgutachtens erhobene Klage, die auf den Anspruch gestützt wird, dessen Inhalt oder dessen Voraussetzungen durch ein Schiedsgutachten festgestellt

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Die Einrede des Schiedsvertrags

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einrede des Schiedsvertrags nach § 1032 Abs. 1 ZPO an keine Form gebunden. Es genügt, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll. Erforderlich ist aber,

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Das übergangene obligatorische Schlichtungsverfahren

Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils steht die fehlende Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens vor der Klageerhebung nicht entgegen. Das hier vom Bundesgerichtshof entschiedene Verfahren aus München fällt in den Anwendungsbereich von Art. 1 Nr. 2 BaySchlG. Danach kann eine Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der

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Berufung auf eine unwirksame Schiedsklausel

Ist eine Schiedsvereinbarung unwirksam, weil sie den Anforderungen des § 1031 Abs. 5 ZPO nicht entspricht, so ist die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte auch dann gegeben, wenn sich der vor diesen verklagte Verbraucher auf die vom Unternehmer vorformulierte Schiedsabrede beruft. Nach § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO müssen Schiedsvereinbarungen,

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Verjährung bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen

Wird ein Zivilprozess unterbrochen, damit die Parteien außergerichtliche Vergleichsgespräche führen können, ist regelmäßig ein Blick auf die Verjährungsfristen erforderlich, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt: Tritt der Stillstand des Klageverfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Einverständnis des Klägers ein und betreibt dieser das Verfahren lediglich

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Verfahrensunterbrechung durch Mediationsverfahren

In der Anordnung des Ruhens des gerichtlichen Verfahrens für die Dauer eines Mediationsverfahrens liegt die konklundente Verlängerung eines mit der Zustimmung zur Durchführung des Mediationsverfahrens gestellten Antrages auf Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung. Nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens für die Dauer eines Mediationsverfahrens endet die Unterbrechung des Verfahrens

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Schiedsvereinbarungen und Urkundsprozess

Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsvereinbarung unterstellt, dann schließt dies, wie der Bundesgerichtshof jetzt in Abgrenzung zu einer anders lautenden Entscheidung aus dem Jahr 1993 entschieden hat, grundsätzlich neben der ordentlichen Klage auch den Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht aus. BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 – III

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