Schiedsverfahren – und die verspätete Zuständigkeitsrüge

Erhebt der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren keine Zuständigkeitsrüge, ist er damit auch im Verfahren vor den staatlichen Gerichten regelmäßig ausgeschlossen.

Schiedsverfahren – und die verspätete Zuständigkeitsrüge

Dementsprechend muss der Schiedsbeklagte die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung bereits im Schiedsverfahren geltend machen.

Nach § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen; eine spätere Rüge kann das Schiedsgericht nach § 1040 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Diese Rügeobliegenheit erfasst auch den Fall, dass eine Schiedsvereinbarung besteht, der Schiedsbeklagte sie aber für unwirksam hält (vgl. § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Erhebt der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren keine Zuständigkeitsrüge, ist er damit auch im Verfahren vor den staatlichen Gerichten regelmäßig ausgeschlossen[1].

Ob Ausnahmen von dieser Präklusionswirkung in besonderen Konstellationen[2] geboten sind, bedurfte für den Bundesgerichtshof im vorliegenden Verfahren angesichts der Umstände des Streitfalls keiner Entscheidung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – I ZB 31/21

  1. vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drs. 13/5274, S. 4; OLG Koblenz, SchiedsVZ 2005, 260, 261 25 bis 27]; KG, SchiedsVZ 2009, 179, 180 f. 30]; OLG München, SchiedsVZ 2011, 167, 168 19]; OLG Koblenz, VersR 2011, 1328, 1329 11]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2015 – 26 Sch 1/15 72; OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2018 – 19 Sch 20/1720; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 16 Rn. 11; MünchKomm-.ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1040 Rn. 45 mwN; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1040 Rn. 16; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 1040 Rn. 35; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 1059 Rn. 11; Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., § 1040 Rn.20 f.; BeckOK.ZPO/Wolf/Eslami, 43. Edition [Stand 1.12.2021], § 1040 Rn. 5 und 18; aA Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, Rn. 480 bis 485[]
  2. zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2006 – C168/05, NJW 2007, 135 Rn. 30 – Mostaza Claro; zu Beschlussmängelstreitigkeiten in Gesellschaften vgl. Voit in Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 13; zum Fall der Nichtbeteiligung des Schiedsbeklagten im Schiedsverfahren vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1040 Rn. 12; Voit in Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 13; Zöller/Geimer aaO § 1040 Rn. 21[]