Bei einem Schiedsgerichtsverfahren entscheidet kein staatliches Gericht, sondern ein von den Beteiligten vereinbartes Schiedsgericht. Hierbei bestimmen entweder die Parteien die Personen der Schiedsrichter oder aber sie greifen auf ein bestehendes Schiedsgericht (z.B. auf ein von einem Dachverband eingerichtetes Schiedsgericht) zurück.

Der Vorteil gegenüber einem staatlichen Gericht besteht in der Regel in der besseren Sachkunde der Schiedsrichter, die nicht zwingend Juristen sein müssen. So ist es etwa oftmals üblich, dass beide Parteien jeweils einen sachkundigen Schiedsrichter bestellen, die sich dann auf einen Juristen als Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen, so dass das Schiedsgericht sowohl mit fachlich wie mit juristisch fachkundigen Personen besetzt ist.
Am Ende eines Schiedsverfahrens steht regelmäßig ein Schiedsspruch, entweder als vergleichsweise Einigung der Parteien oder aber als Entscheidung des Schiedsgerichts. Aus diesem Schiedsspruch kann regelmäßig – nach Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht – notfalls auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Typische Anwendungsfälle für Schiedsverfahren sind oftmals Streitigkeiten von Mitgliedern eines gemeinsamen Dachverbandes, der ein auf die speziellen Probleme seiner Mitglieder spezialisiertes Schiedsgericht zur Verfügung stellt, sowie grenzüberschreitende Streitfälle, etwa im internationalen Transport– und Speditionsrecht.