Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts – und der Rechtsschutz gegen seine Zwischenentscheidung

Besteht ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid, mit dem sich ein Schiedsgericht für zuständig erklärt hat, wenn das Schiedsgericht zugleich in einem Schiedsspruch über Teile des Streitgegenstands entschieden hat? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof – im Anschluss an seine Entscheidung vom 19.09.2013[1] – zu befassen. Und bejahte sie:

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts – und der Rechtsschutz gegen seine Zwischenentscheidung

Der Bundesgerichtshof beurteilte den der Antrag als zulässig und befand, dass dem Schiedsbeklagten insoweit nicht das Rechtsschutzinteresse fehlt. Zwar entfällt das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid, mit dem sich ein Schiedsgericht für zuständig erklärt hat, wenn vor der Entscheidung des staatlichen Gerichts ein abschließender Schiedsspruch in der Hauptsache erlassen worden ist[2]. Im vorliegenden Fall ist das Schiedsverfahren aber noch nicht beendet. Hat das Schiedsgericht lediglich über Teile des Streitgegenstands entschieden, führt dies nicht zur Unzulässigkeit eines Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO, da die in diesem Verfahren zu treffende Feststellung über die Zuständigkeit Wirkung auch auf das beim Schiedsgericht noch anhängige Verfahren hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Juni 2014 – III ZB 89/13

  1. BGH, Beschluss vom 19.09.2013 – III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2013 – III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333 f mwN[]