Der Deutsche Bundestag hat gestern nahezu einstimmig (548 von 549 Stimmen) den Einspruch des Bundesrates gegen das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht überstimmt. Damit ist endgültig der Weg frei für die Errichtung einer unabhängigen, bundesweit tätigen „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“.

Die neue Schlichtungsstelle soll eine einvernehmliche Lösung zwischen Anwalt und Mandant ermöglichen, die den Rechtssuchenden zudem nichts kostet. Anders als bei den bereits bestehenden Schlichtungsangeboten örtlicher Rechtsanwaltskammern darf die Person des Schlichters nicht aus den Reihen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kommen.
Die Neuregelung orientiert sich an dem Vorbild anderer erfolgreicher „Ombudsstellen“ wie etwa bei Banken oder Versicherungen. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wird bei der Bundesrechtsanwaltskammer angesiedelt werden. Ihre Unabhängigkeit von der Anwaltschaft wird durch die gesetzlichen Anforderungen an die Person des Schlichters und durch die vorgeschriebene Beteiligung eines Beirats sichergestellt. Dem Beirat, der bei der Ernennung des Schlichters und dem Erlass der Schlichtungsordnung mitwirkt, müssen neben Vertretern der Rechtsanwaltschaft mindestens paritätisch auch Vertreter der Verbraucherverbände und anderer Einrichtungen (Verbände der Wirtschaft, des Handwerks oder der Versicherungen) angehören.
Der Tätigkeitsbereich der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wird sich auf alle zivil-?rechtlichen Streitigkeiten wie beispielsweise über die Höhe der Anwaltsvergütung (Honorarstreitigkeiten) oder über Haftungsansprüche des Mandanten gegen den Anwalt (Anwaltshaftung) erstrecken.
Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren, dessen Durchführung sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant beantragen können, ist für beide Seiten freiwillig.
Die neue Schlichtungsstelle ergänzt die bestehenden lokalen Schlichtungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern und eröffnet den Mandanten die Möglichkeit, die Berechtigung anwaltlicher Honorarforderungen oder das Bestehen von Schadensersatzansprüchen wegen anwaltlicher Falschberatung durch eine von der Anwaltschaft unabhängige Institution überprüfen zu lassen, ohne sogleich den Rechtsweg beschreiten zu müssen.
Der Bundesrat hatte Einspruch eingelegt, weil er mit einer anderen Regelung des Gesetzesvorhabens nicht einverstanden war. Dabei geht es um eine Ergänzung der Vergütung des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen. Aufgabe des Verfahrensbeistands ist es, die Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Auf Anordnung des Gerichts kann der Verfahrensbeistand eine aktive Rolle übernehmen und zu einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts – etwa durch Gespräche mit den Eltern – beitragen. Nach der nun beschlossenen Änderung erhält der Verfahrensbeistand seine als Fallpauschale ausgestaltete Vergütung nochmals, wenn er nach Einlegung eines Rechtsmittels seine Aufgaben erneut wahrnimmt.
Mit der Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates kann die Neuregelung nunmehr zum 1. September 2009 in Kraft treten.







