Streitwertbestimmung durch das Schiedsgericht

Es stellt kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, wenn das Schiedsgericht im Rahmen seiner nach § 1057 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung den Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens festsetzt, auch wenn die Vergütung der Schiedsrichter streitwertabhängig ist.

Streitwertbestimmung durch das Schiedsgericht

Eine solche Streitwertfestsetzung kann damit Grundlage der Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei gegen die unterlegene Partei sein[1], um die es bei der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vorliegend geht.

Im Verhältnis der Parteien zueinander ist eine solche Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht verbindlich.

Im Hinblick auf das Verbot des Richtens in eigener Sache kann sie allerdings keine Wirkungen für die Gebührenansprüche zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien oder zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten entfalten[2].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2016 – I ZB 9/15

  1. BGH, Beschluss vom 28.03.2012 – III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 10[]
  2. BGHZ 193, 38 Rn. 10[]