Sicherheitsleistung bei ausländischen Schiedssprüchen

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs entfällt die Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdegericht angeordnete Sicherheitsleistung nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden ist.

Sicherheitsleistung bei ausländischen Schiedssprüchen

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs entfällt die Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdegericht angeordnete Sicherheitsleistung nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen worden ist. Wie sich aus § 1063 Abs. 3 ZPO ergibt, besteht im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ein legitimes Sicherungsinteresse derjenigen Partei, zu deren Gunsten ein Schiedsspruch ergangen ist, bereits vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Dieses Interesse bleibt von einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unberührt.

Dies muss vor allem im vorliegenden Fall gelten, in dem unstreitig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kein weiteres Vermögen des Antragsgegners, in das vollstreckt werden könnte, vorhanden ist, das heißt im Falle des Erlöschens der Sicherheiten die Fortführung des Verfahrens wirtschaftlich sinnlos wäre. Der Zweck der insoweit gestellten Bürgschaften ist nicht entfallen. Es steht noch nicht fest, dass eine Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht in Betracht kommt. Allein die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses genügt nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2013 – III ZB 40/12