Mediationslupe » Aktuelles » Obligatorische Streitschlichtung in Niedersachsen

Obligatorische Streitschlichtung in Niedersachsen

…drucken emaile diesen Artikel   
8. September 2009 | Aktuelles

Niedersachsen will nunmehr auch von der Ermächtigung in § 15a EGZPO Gebrauch machen und die so genannte obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung einführen als Voraussetzung für Klagen beim Amtsgericht über Ansprüche aus dem Nachbarrecht, aus der Verletzung der persönlichen Ehre und für Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Von der ebenfalls in § 15a EGZPO enthaltenen Ermächtigung, die außergerichtliche Streitbeilegung auch bei allgemeinen Vermögensstreitigkeiten bis zu einem Wert von 750 € anzuordnen, will das Land Niedersachsen dagegen auch zukünftig keinen Gebrauch machen, weil, so der Niedersächsische Justizminister zur Begründung bei der Einbringung des Gesetzentwurfes in den Landtag, sich dieser streitwertbezogene Ansatz in anderen Bundesländern nicht bewährt habe. Demgegenüber sei nach den durchgeführten umfangreichen Untersuchungen die obligatorische Streitschlichtung in den anderen Rechtsbereichen durchaus erfolgreich, insbesondere im Nachbarrecht.

Die obligatorische Streitschlichtung soll in Niedersachsen primär bei den Schiedsmännern und -frauen angesiedelt werden, allerdings soll es auch freigestellt werden, sich an eine andere Stelle zu wenden, die konsensuale Streitbeilegung anbietet, insbesondere auch an freiberuflich arbeitende Mediatoren.

 
Weitere Informationen auf der Mediationslupe

Weitere Informationen auf der Mediationslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Aktuelles

 

 

 

 


Schlagworte für diesen Artikel: § 15a egzpo niedersachsen • 15a egzpo niedersachsen • streitschlichtung niedersachsen • obligatorische streitschlichtung niedersachsen • § 15 a egzpo niedersachsen • landesschlichtungsgesetz niedersachsen • 15 a egzpo niedersachsen • §15a egzpo niedersachsen • egzpo 15a niedersachsen • niedersachsen § 15 a egzpo •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang