Ein Schiedsspruch widerspricht dem ordre public nur bei „offensichtlicher“ Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts. Daher greift in dem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs der Einwand einer Verletzung des ordre public nur in extremen Ausnahmefällen.
Soweit sich …
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